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Villa Berg

11. Februar 2010

Antrag und Anfrage vom 11.02.2010 (Nr. 44/2010)

Aufgrund der aktuellen Entwicklung um die Planungen von Herrn Häussler auf dem Gelände des Parks der Villa Berg möchten wir daran erinnern, dass Artikel 14, Abs. 2, Grundgesetz der Bundesrtepublik Deutschland lautet: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“.
Wenn also ein Investor einer Kommune bzw. dem Gemeiderat droht, sein Eigentum verkommen zu lassen, wenn der Gemeinderat nicht seinen Investitionsplänen zustimmt, so ist das wohl nicht ganz im Geist unserer Verfassung, wenngleich leider üblich.
Wenn ein Investor einer Kommune damit droht, sein denkmalgeschütztes Eigentum verkommen zu lassen, so deckt sich eine solche Drohung wohl kaum mit Paragraf 6 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes, wonach der Eigentümer dieses im Rahmen des Zumutbaren zu pflegen und erhalten habe. Im übrigen ist jeder Eigentümer verpflichtet, seinen Grundbesitz in ordentlichem Zustand zu halten.

Man nennt dies gemeinhin Erpressung. Dieser hat der Gemeinderat entschieden eine Absage zu erteilen.

Hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Parks der Villa Berg, der Villa Berg, der Fernsehstudios und des Gutbrod-Baus fragen wir an:

Sahen die damaligen Verkaufsverträge zwischen der Stadt Stuttgart und dem SWR ein Vorkaufsrecht der Stadt bei einem Weiterverkauf vor, oder konnte der SWR ungehindert an Dritte weiterverkaufen?

Und wir beantragen:

Verhandlungen mit dem Investor Häussler über die Nutzung dessen Eigentums unter der Bedingung, dass keine Bebauung innerhalb des Parks der Villa Berg gemäß den Plänen des Investors Häussler erfolgt.

Hannes Rockenbauch, Ulrike Küstler, Tom Adler, Gangolf Stocker


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