Ermäßigtes Essensgeld in städtischen Tagesstätten für Kinder
Antrag vom 06.10.2005 (Nr. 285/2005)
Ermäßigtes Essensgeld in städtischen Tagesstätten für Kinder,
die Anspruch auf Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben
Wir beantragen, den § 8 der Satzung für die Benutzung der städtischen Tagesstätten für Kinder so zu ändern, dass sowohl
- für Kinder, deren Eltern Leistungen nach SGB II und SGB XII, als auch
- für Kinder, die Anspruch auf Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben,
nur das ermäßigte Essensgeld in Höhe von derzeit 22 Euro erhoben wird.
Begründung:
Damit soll auch Kindern aus Familien, die keine Leistungen nach den Hartz-Gesetzen erhalten, jedoch ein geringes oder sehr geringes Einkommen haben, der Besuch einer städtischen Kindertageseinrichtung ermöglicht oder erleichtert werden.
Dies entspricht den Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg, in dem es in §12 „Vorrangige Ziele“ heißt: „(8) Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass Hemmschwellen abgebaut werden, die der Inanspruchnahme der Leistungen durch Kinder und Jugendliche sowie ihrer Familien entgegenstehen…“ und §17 „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen:
Jugendhilfe fördert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in Tageseinrichtungen, auf deren gleichmäßigen Ausbau das Land hinwirkt.“ Inzwischen hat sich auch die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Besuch von Tageseinrichtungen es gerade Kindern aus sozial schwachen Familien hilft, frühzeitig Bildungsdefiziten entgegenzuwirken und ihnen verbesserte Lebenschancen gibt.
Ulrike Küstler / Hannes Rockenbauch
zur Stellungnahme (29.11.2005) (Achtung: öffnet neues Fenster!)